Erbvertrag der Erben des Halbhufners Gregor Kocksch, Obercunewalde 1683

1683



: Kauff ...

an Georg Kockisch

 

In Jesu Nahmen

 

Kund und zuwißen seye hiermütt Männiglichen dass heute untengesetzten Dato mit Consens des hochEdegebohrnen Herren Wolf Rufolph von Ziegler und Klighausen auf D.M.N. Cunewalda, Nächern, Boegern, NiederGersdorf Erb und Lehens Herrn? ein redlicher, richtiger unwiderrufflicher Kauff abgeredet und beschloßen worden, allermaßen wie folget:

Es verkauffen und übergeben Sehl. Gregor Kockischen Witwe Maria und Erben nemlich 1. Helena 2. Hans 3. Anna 4. Georg 5. Dorothea 6. Ursula 7. Rosina 8. Elisabeth die Kockischen /innen an Ihren respective Sohn und Bruder Georgen Kokischen die von Ihrem Mann und Vater verlaßene halbe Hufe in Reinen und Steinen, samt allem waß Erd- Wied- und nagelfest darinnen ist (den Kessel außgenommen, welchen sich die Mutter vohraußbedinget, doch will sie Ihm denselben gönnen und laßen, so lange Er Ihr die außgedingte Kuhe über sommer und winter halten wird) Auch mitt allen Landüblichen und dieses Ohrtes gewöhnlichen Halbhübner Beschwehrungen, an diensten, Steurn (allemahl 7 g 9 Pfg Zinsen, 7 g 11 Pfg renten Decem Spinnen? umb die alte Kaufsumma einhundert Mark Bär??

Über dieses nimmt Käufer auff sich, die zu dem neuen Haußbaue von der HochAdl. Herrschaft, vohrgeliehene sechs Reichtsthaler zu zahlen. Diese Kauf Summa verheißet Kauffer folgender gestalt abzu tragen, auf zwey Termine Walpurg und Michael, des künfftigen 1684 Jahres bezahlet er Zuhm Angeld baare Zehen Mark worhvon der Gestr. Herrschaft Abzug an fünf Marckh entrichtet wird, künftige Jahr zahlet er auf mehrbenahmte Termin jährlich drey Marck, so lang geld wehret-

Die Mutter behält bey Käuffer, Ihrem Sohn daß außgedinge, wie es ihre Schwiegermutter laut des alten Kauffbriefs gehabt hatt: Nemlich freye Herberge so lange sie lebet, ... zu kochen und waschen, eine Kuhe steuer und ? frey, oder aber an deren staht zwey Reichtstaler baar, davon sie doch Jahrlich dem Kauffer das Kalb giebet, auch jahrlich 1 V(iertel) Lein gesaat, ein Küchenbett, ein Scheffel Brothkorn wie ers vohr sich in die Mühl giebet, auff die Kirmeß und auff Ostern allemahl ein Achtteihl zu Kuchen wie ers vohr sich selber mählet, auch den Birnbaum hinter der Scheune.

Zuhm Beilaß bleibet der Ochs samt Schüffe und Geschirr. Und weil des Sehl. Gregor Kockisch Brüder und Schwestern, nemlich 1. Maria Schindlerin zu Calenberg, 2 Anna Henningin 3 Ursula Winklerin zu Calenberg et Nikol Kockisch zuhr Halba, 5 Jacob Kockisch (welcher in Meißen weggekomen, man weiß nicht wohin) 6 Helena Bläsin, auff geschehene Berechnung, noch ein Rest von 8 Marcken Zehen g zufodern. davon dennoch Gregor Kockischen antheil an seine Erben fället, und hier abgehet, so kommt auf einen Jeden von Ihnen 1 Marck 4 g, welche nicht der Gestr. Herrschaft schuldige Anfoderung von denen ersten An- und Erbe geldern zu zahlen sind, dass übrige kömmet, wen die Termine fällig, das erste Jahr an die Muter als welche mitt Kindesteihl sich vergnüget, und folgends nach dem alter der geschwister, Jedem sein? Jahr und wen die reyhe herumb kommet, fänget die Mutter wieder an, und sofort, so lang geld wehret, und bekommet die Mutter auff Ihr 1/9 9 Mark 13 g 10 Pfg, fänget an zuheben 1686,(biß dahin die alten Erben) die Kinder bekomen gleich soviel.

 

Dieser Kauff ist beschlossen worden In den Gericht zu OberCunewalda in Gegenwart Georg Klemaden des richters, Peter Löfflers und Balthasar Schneiders Schöppen, den 18. Sept. 1683

 

Und ist von der HochAdl. Herrschafft durch dero eigenhändige unterschrifft und untergedrucktes Pettschafft confirmiert und bestähtiget

Der Hochadl. Herrschaft

(= 5 Mark) abzug ist fällig 1684, Term. Walp. daß antheil des (1 M 4 g) außgetretenen Jacob Kockisch fället auch alß eingezogen der Gestr. Herrschaft haim. term Mich. des 1684 Jahres.